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Landleutebuch
 
Das Landleutebuch entspricht den sog. Bürgerbuch. Im Bürgerbuch wurden vor allem in den reichsunmittelbaren freien Städten und reichsunmittelbaren freien Gebieten wie «das Land URI» die Einwohner verzeichnet, die das Bürgerrecht erworben hatten, indem sie den Bürgereid geleistet und das Bürgergeld gezahlt hatten (Neubürger). Mit dem Bürgerrecht erwarben Sie bestimmte Rechte (z. B. Ausübung eines Gewerbes, Wahlrecht), aber auch Pflichten (z. B. Steuern abzuführen, Verteidigung). Häufig wird in Bürgerbüchern die Herkunft der Neubürger festgehalten. Die Höhe des Bürgergeldes war in der Regel vom Vermögen des Neubürgers abhängig. Manchmal wurde ein geringeres Bürgergeld verlangt, wenn der Neubürger eine Bürgertochter oder -witwe geheiratet hatte. Das Bürgerrecht (in Uri Landrecht genannt) wurde auch geschenkt, wer sich beruflich hervortat (z. B. Ärzte) oder an siegreichen Schlachten teilnahm (Kappeler Krieg). Daher sind bei Kenntnis der örtlichen Gepflogenheiten manchmal interessante Rückschlüsse möglich. So mussten in URI die Aufnahme von Neubürgern durch die Landsgemeinde bestätigt werden. Das Landleuterecht wurde vererbt. Da das Landleute Buch laufend fortgeführt wurde, sind die Einträge chronologisch und nicht nach Namen angeordnet. Man war Bürger von Uri, später den Gemeinden zugeordnet. Das Urner Landleute Buch beginnt 1400 und wurde bis 1914 handschriftlich nachgeführt. 1918 wurden die Gemeinde verpflichtet, das Gemeindebürgerregister zu führen.



Seite aus den Landleutebuch: Anno 1500
Quelle: Staatsarchiv Uri in Altdorf